Die bürgerliche Gesellschaft § 182 - 256 § 182 Die Prinzipien der bürgerlichen Gesellschaft- Die bürgerliche Gesellschaft hat zwei Prinzipien: (1) die konkrete Person, welche sich als besondere Zweck ist; jede Person ist sich selbst Zweck, alles andere ist ihr nichts. (2) die Beziehung zwischen den besonderen Personen, so dass jede durch die andere vermittelt und beschränkt ist und sich so geltend macht und befriedigt. Die andern sind Mittel zum Zweck des Besonderen, d.h. der Einzelheiten, Anlagen, Zufälligkeiten.- Das Allgemeine ist lediglich Form, welche die Beziehungen der besonderen Personen regelt und dadurch nur äusserlich und indirekt in das Besondere der Person herein scheint. Das Besondere ist einerseits befreit vom unmittelbaren Eingriff, Wirksamkeit des Allgemeinen, zum andern bringt es dieses hervor in der gegenseitigen Beziehung, die indirekt auch das Wohl des anderen Besonderen fördert. - Die bürgerliche Gesellschaft ist somit die Einheit verschiedener Personen, die das Allgemeine nur als Gemeinsamkeit gelten lässt. Es wird nicht selbst zum Inhalt und Zweck. ............ § 188 Die drei Momente der bürgerlichen Gesellschaft- System der Bedürfnisse, in welchem die Bedürfnisse des Einzelnen durch seine Arbeit und die Bedürfnisse und Arbeit der anderen befriedigt werden.- Der Schutz des im System der Bedürfnisse enthaltenen Allgemeinen der Freiheit – des Eigentums – durch die Rechtspflege.- Vorsorge gegen die im System der Bedürfnisse zurückbleibenden Zufälligkeiten durch Besorgung und Förderung des besonderen Interesses (Zwecke, Mittel) als eines Allgemeinen im Sinne des Gemeinsamen: polizeiliche Vorkehrungen, Bestimmungen und Aufsicht sowie Zusammenschlüsse zur besseren Verfolgung und Durchsetzung der gemeinsamen Interessen (Korporation). Dieses Gemeinsame geht im Staat ins konkret Allgemeine über. § 189 Die Verallgemeinerung des Besondern im System der Bedürfnisse- Arbeit im Zugriff auf äussere Dinge vermittelt die Subjektivität der besondern Bedürfnisse und die Objektivität ihrer Befriedigung. Damit macht sich die Allgemeinheit des gemeinsamen Willens im besondern Willen geltend. In der Arbeit und Veränderung des natürlich Vorgefundenen ist der besondere Wille im Allgemeinen eingebunden und macht sich darin gegenständlich, ohne dabei das subjektive Moment des Besonderen zu verlieren. Der besondere Wille realisiert so seine Freiheit, die er in der unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung nicht entwickeln kann.- Das Allgemeinwerden des Besonderen ist das Scheinen des Vernünftigen in die Sphäre der Endlichkeit durch die verallgemeinernde Kraft des Verstandes. Der Verstandesstaat als bürgerliche Gesellschaft ist somit ein Moment des Vernünftigen, ohne das das dieses abstrakt und unvernünftig bliebe. § 190 Die Momente des Rechts als Momente der Gegenständlichkeit des freien Willens- Bis jetzt können in der Rechtsphilosophie 4 Momente der Gegenständlichkeit des freien Willens unterschieden werden: . Die abstrakte Person als Besonderung des allgemeinen Willens in der Sphäre der Äusserlichkeit (Eigentum, Veräusserung des Besitzes, Vertrag etc.) . Die Innerlichkeit als die abstrakte Äusserung der Moralität, in der das Subjekt sein Gewissen als Massstab seines Handelns setzt . Das Familienmitglied, dass seinen besondern individuellen Willen zugunsten des Gemeinschaftlichen aufhebt. . Der Mensch als Konkretum der Vorstellungen und des Verstandes auf dem Standpunkt der Bedürfnisse, die er in der bürgerlichen Gesellschaft zu realisieren sucht und den er in ihr zu einem unendlichen System der Bedürfnisse und Mittel entwickelt. § 191 Die Partikularisierung, Vermehrung und Verfeinerung der Bedürfnisse und der Mittel für ihre Befriedigung- Das System der Bedürfnisse und Mittel ihrer Befriedigung ist eine ins Unendliche fortgehende Vervielfältigung der Bedürfnisse und Mittel.- Das Bedürfnis entsteht nicht mehr auf unmittelbare Weise, sondern wird durch solche hervorgebracht, die durch sein Entstehen einen Gewinn suchen.- Die Vervielfältigung wiederum erfordert verfeinerte Unterscheidungen und Beurteilung der Mittel zu ihren Zwecken. Vervielfältigung ist gleichzeitig Verfeinerung und entreisst das Bedürfnis der Unmittelbarkeit, was eine Voraussetzung von Freiheit ist.- Vervielfältigung und Verfeinerung führen zur Grenznutzenbetrachtung, die eine Diversifikation der Bedürfnisbefriedigung zur Folge hat und die natürliche einseitige Begierde hemmt. § 192 Die Vermittlung des Partikularen in der Gesellschaft- Die Bedürfnisse und Mittel ihrer Befriedigung als reelles Dasein werden Sein für andere. Damit ist die gegenseitige Abhängigkeit aller von allen gegeben. - Das Erzeugen von Bedürfnissen und der Mittel ihrer Befriedigung erfordert die allgemeine gegenseitige Anerkennung der Arbeit und ihrer Produkte. - Damit wird die isolierte Partikularität, Vereinzelung und Abstraktion des Einzelnen ins Allgemeine vermittelt und mit ihm versöhnt. - Da das Allgemeine nur ein formales Allgemeines ist, das durch die Abstraktion der Bedürfnisse und Mittel als Wert gesetzt ist, bleibt die Partikularität als Moment der Freiheit erhalten und wird nicht von einem unmittelbar Allgemeinen inhaltlich bestimmt (List der Vernunft).- Alles Partikulare ist somit Gesellschaftliches: Das Partikulare kann nur im Gesellschaftlichen zum Dasein gelangen und das Gesellschaftliche ist erst durch das Partikulare konstituiert. § 209 Reflexion in sich der Wechselbeziehung von Bedürfnisse und Arbeit - Das Relative der Wechselbeziehung von Bedürfnis und Arbeit hat die Reflexion in sich in der unendlichen Persönlichkeit, die sich im abstrakten Recht Dasein gibt.- Die Reflexion der Sphäre des Relativen in sich ist jedoch nur als Bildung, die erst das abstrakte Recht zu einem allgemein Anerkannten, Gewussten und Gewollten macht und so als Vermitteltes zur Geltung und objektiven Wirklichkeit bringt.- Bildung ist Denken als Bewusstsein des Einzelnen in Form der Allgemeinheit. Darin wird Ich als allgemeine Person, als unendliche Persönlichkeit aufgefasst, worin Alle identisch sind, unabhängig von der Herkunft, Rasse, Glaube, Sprachgruppe, Volkszugehörigkeit etc.: „Dies Bewusstsein, dem der Gedanke gilt, ist von unendlicher Wichtigkeit, ....“.- Das Recht kommt somit aus dem Begriff, d.h. der Bestimmung der unendlichen Person in ihrer Einzelheit und Partikularität. In die Existenz tritt es jedoch nur, weil es für das System der Partikularität und Bedürfnisse sowie den Schutz des Besonderen notwendig ist, d.h. die Gesetze werden erst gebildet „nachdem die Menschen sich vielfache Bedürfnisse erfunden haben und die Erwerbung derselben sich in der Befriedigung verschlingt“. Wie und aus welchen Gründen etwas in die Existenz tritt, ist nicht zu verwechseln mit seinem Begriff, den es in einem neuen Ganzen als Moment bekommt. § 229 Übergang vom abstrakten Recht der allgemeinen Person in ihrer Besonderheit ins Recht des Wohls des Einzelnen in seiner Besonderheit.- Im System der Bedürfnisse hat sich die Idee des Rechts in der Besonderheit verloren und ist in die Trennung des Innern (formales oder an sich seiendes Allgemeines) und Äussern (Partikularität, subjektive Besonderheit) auseinander gegangen. Damit ist die Allgemeinheit nur Notwendigkeit, die der Zufälligkeit der subjektiven Besonderheit entgegensteht.- In der Rechtspflege führt die bürgerliche Gesellschaft die beiden Momente in ihre Einheit, d.h. in ihren Begriff zurück, allerdings die subjektive Besonderheit lediglich im Einzelfall und das Allgemeine lediglich in der Bedeutung des abstrakten Rechts, das sich nicht um das allgemeine konkrete Wohl des Einzelnen in seiner Besonderheit kümmert, sondern lediglich negativ auftritt zum Schutz von Person und Eigentum. Dem abstrakten Recht oder Recht als solchem ist somit das Wohl nur ein Äusserliches. - Das Wohl des Einzelnen in seiner Besonderheit erfordert die Realisierung des konkreten Begriffs, d.h. der Vereinigung der beiden Momente „in der Ausdehnung auf den ganzen Umfang der Besonderheit“. Die relative Vereinigung macht den Begriff oder die Bestimmung der Polizei aus, die konkrete, wenn auch noch beschränkte Totalität den Begriff oder die Bestimmung der Kooperation.- Im System der Bedürfnisse ist das Recht des besonderen Wohls neben dem Recht der allgemeinen Person eine wesentliche Bestimmung in der Entwicklung des Begriffs, d.h. der Bestimmungen des Rechts. Das Recht des besonderen Wohls umfasst die Sicherung der Subsistenz (Lebensunterhalt, Auskommen und des Wohls des Einzelnen.
These 2 zum Staat (§ 261): Einzelnes – substantielles Allgemeines 1) Nicht leicht verständlich, weil noch abstrakt These etwas unstrukturiert und missverständlich. Lesen des Ausgangspunkts mit kurzem Kommentar 2) Ausgangspunkt lesen Einige Zitate ergänzen und lesen. 3) 1. Staatsform oder Regierungsform (rein genommen) à Montesquieu - Lesen Seite 408, 2 Passagen - Absolute Identität von Pflicht und Recht. Nur dadurch gilt: Der Einzelne hat nur Pflichten, das Substantielle nur Rechte (siehe Ausgangspunkt). - Pflicht im Staat tätig zu sein, seine Zwecke der Freiheit fördern. - Dann gleichzeitig Recht als Bürger persönliche Freiheit zu haben - Formelle Unterschiede sind da. An verschiedene Stellen des organisierten Staates tätig sein. - Man kann hier von einer republikanischen Staats- oder Regierungsform Sprechen (Athen, Rousseau) - Primat des Politischen über das Wirtschaftliche 4) 2. Staatsform oder Regierungsform - Lesen S. 408 / 409 - Ausdifferenzierung des Staates. Er verliert seine Absolutheit - Hegel spricht von konkreter Idee, die den Unterschied des Inhalts von Pflicht und Recht hervorbringt. - Nicht mehr abstrakte Identität von Pflicht und Recht, sondern konkrete Identität - Zu verfolgende Zwecke und Tätigkeit liegen jetzt in der Familie und bürgerlichen Gesellschaft, die aus dem Staat ausgegliedert wurden und ihre eigene inhaltliche Rechte haben und entwickeln. Staat selbst ist nur noch Moment. - Pflicht des Staats ist es jetzt diese zu schützen und zu fördern. - Dadurch kann es zu systemimmanenten Kollisionen zwischen dem Recht des Einzelnen und Pflicht gegenüber dem Staat. Nicht mehr unmittelbar im Staat tätig, sondern „die unterschiedenen Momente zu ihrer eigentümlichen Gestalt und Realität gekommen“. - Nicht mehr unmittelbar für Staat tätig, der zu diesen Momenten in Widerspruch geraten kann à Vermittlung erforderlich (im nächsten Teil zum Staat) - Trennung von Politik und Wirtschaft. Es muss dann ein Gleichgewicht zwischen den Momenten gefunden werden: Pflicht als Bürger des Reststaats: sein Allgemeines zu fördern und entwickeln (Gesetze, Steuern etc.); Recht des Bürgers, seine einzelnen Zwecke zu fördern ohne unnötigen Einschränkungen. 5) Hegel spricht in diesem § auch über Pflicht und Recht im Privatrechtlichen und Moralischen. - Im Unterschied zu den Beziehungen im Staat, fehlt hier „die wirkliche Notwendigkeit der Beziehung“. - Nur abstrakte Gleichheit: alle sind vor dem Gesetz gleich, die moralische Integrität des einzelnen Subjekts und die Freiheit und Gleichheit der Person wird vom Staat garantiert. Aber erst in den wirklichen Beziehungen im Staat (allgemein) treten Unterschiede und damit Ungleichheiten auf.
These 2 zum Staat (§ 261): Einzelnes – substantielles Allgemeines 1) Nicht leicht verständlich, weil noch abstrakt These etwas unstrukturiert und missverständlich. Lesen des Ausgangspunkts mit kurzem Kommentar 2) Ausgangspunkt lesen Einige Zitate ergänzen und lesen. 3) 1. Staatsform oder Regierungsform (rein genommen) à Montesquieu - Lesen Seite 408, 2 Passagen - Absolute Identität von Pflicht und Recht. Nur dadurch gilt: Der Einzelne hat nur Pflichten, das Substantielle nur Rechte (siehe Ausgangspunkt). - Pflicht im Staat tätig zu sein, seine Zwecke der Freiheit fördern. - Dann gleichzeitig Recht als Bürger persönliche Freiheit zu haben - Formelle Unterschiede sind da. An verschiedene Stellen des organisierten Staates tätig sein. - Man kann hier von einer republikanischen Staats- oder Regierungsform Sprechen (Athen, Rousseau) - Primat des Politischen über das Wirtschaftliche 4) 2. Staatsform oder Regierungsform - Lesen S. 408 / 409 - Ausdifferenzierung des Staates. Er verliert seine Absolutheit - Hegel spricht von konkreter Idee, die den Unterschied des Inhalts von Pflicht und Recht hervorbringt. - Nicht mehr abstrakte Identität von Pflicht und Recht, sondern konkrete Identität - Zu verfolgende Zwecke und Tätigkeit liegen jetzt in der Familie und bürgerlichen Gesellschaft, die aus dem Staat ausgegliedert wurden und ihre eigene inhaltliche Rechte haben und entwickeln. Staat selbst ist nur noch Moment. - Pflicht des Staats ist es jetzt diese zu schützen und zu fördern. - Dadurch kann es zu systemimmanenten Kollisionen zwischen dem Recht des Einzelnen und Pflicht gegenüber dem Staat. Nicht mehr unmittelbar im Staat tätig, sondern „die unterschiedenen Momente zu ihrer eigentümlichen Gestalt und Realität gekommen“. - Nicht mehr unmittelbar für Staat tätig, der zu diesen Momenten in Widerspruch geraten kann à Vermittlung erforderlich (im nächsten Teil zum Staat) - Trennung von Politik und Wirtschaft. Es muss dann ein Gleichgewicht zwischen den Momenten gefunden werden: Pflicht als Bürger des Reststaats: sein Allgemeines zu fördern und entwickeln (Gesetze, Steuern etc.); Recht des Bürgers, seine einzelnen Zwecke zu fördern ohne unnötigen Einschränkungen. 5) Hegel spricht in diesem § auch über Pflicht und Recht im Privatrechtlichen und Moralischen. - Im Unterschied zu den Beziehungen im Staat, fehlt hier „die wirkliche Notwendigkeit der Beziehung“. - Nur abstrakte Gleichheit: alle sind vor dem Gesetz gleich, die moralische Integrität des einzelnen Subjekts und die Freiheit und Gleichheit der Person wird vom Staat garantiert. Aber erst in den wirklichen Beziehungen im Staat (allgemein) treten Unterschiede und damit Ungleichheiten auf.