Die Bewegung des Begriffs bei Hegel

Hegel

 

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Die Lehre vom Begriff (Subjektive Logik)

Darstellung der Entfaltung des Begriffs in der Begriffslogik



Grundsätzliche Überlegungen
 

Was den Begriffen der objektiven Logik des Seins und des Wesens fehlte, war die Identität der Bestimmung in ihrer Allgemeinheit, die die in ihr enthaltenen Gegensätze in sich halten kann. Der Begriff, wie er nun erreicht ist, ist dieses Allgemeine. In der Logik des Wesens hat die Bestimmung nur im Andern geschienen, das, zum Schein heruntergesetzt, dem Begriff äusserlich blieb. Nichtsdestotrotz handelte auch die objektive Logik von Begriffen und nicht nur von reinen Gedankenbestimmungen, allerdings lediglich von Begriffen an sich oder für den Philosophen und dessen dialektisches Verfahren der Weiterführung des Begriffs in Form von Aus- und Einfaltungen. Deshalb musste Hegel immer wieder darauf hinweisen, dass die objektiven Begriffe nicht nur reine Abstraktionen sind, deren Beziehungen oder Verhältnisse man nicht als solche zu erkennen und thematisieren braucht. Das dialektische Verfahren der Hegelschen Logik ist nicht anderes als diese Thematisierung. Hegel weist in seinen Vorreden und Vorbegriffen immer wieder auf diese Abstraktionen im Verstandesdenken hin, wie sie vor allem in der vor-Kantschen Metaphysik zu finden sind. Die Verflüssigung dieser Verstandesbegriffen – und eben nicht einfach ihre Negierung und Vernachlässigung wie in der Schellingschen Identitätsphilosophie oder ihre anti-ontologische Absolutsetzung wie in der Kantschen dualistischen Epistemologie – ist das dialektische oder kritische Verfahren.  

Mit dem Begriff der Wechselwirkung ist die Entwicklung der objektiven Bestimmung von Sein zu ihrem Ende gekommen. Es gibt keine weiteren Reflexionsbestimmung, die das Wesen des Seins weiter vertiefend in seiner Totalität erfassen könnte ohne Zurückgehen in die zugrunde liegende selbst bestimmende  Einzelheit, die ihre Besonderung in sich als Allgemeines zurückholt und so selbst zum Wirkenden, zur Ursache seiner selbst wird. Wirklichkeit wird zum subjektiven Begriff, d.h. sie durchlöchert sich selbst, setzt ihre Bestimmung (Besonderung, Zwecke) als allgemein gewordene Einzelheit oder Subjekt selbst.  

Damit könnte man meinen, dass das dialektische Verfahren, das die beiden Teile der streng logischen Ausfaltung und der systematisch-hermeneutischen Einfaltung des Begriffs umfasst, zu ihrem Ende gekommen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, da der subjektive Begriff am Anfang auch wieder einseitig auftritt, wie früher der Begriff des ‚Dasein’ oder des ‚Wesen’. Auch der subjektiv gewordene Begriff muss seine Negativität wieder zurückholen, indem er sich im Urteil entäussert und zweiteilt und über den Schluss wieder zu sich zurückkehrt. Die Vermittlung seiner Momente ist am Anfang nur unmittelbar als ‚Begriff als solcher’ gegeben und muss sich in seinen Extremen oder Gegensätzen, die er an und für sich enthält, bewähren (bewahrheiten) in der Wiedererlangung von Objektivität oder eben von expliziter Wahrheit.  

Der Unterschied zur objektiven Logik liegt jedoch darin, dass die in der Einfaltung des Begriffs gesetzte Voraussetzung für neue Entwicklungen nicht mehr durch den Philosophen gesetzt ist, sondern im und durch den Begriff selber geschieht. Der Begriff ist eben gerade dasjenige, das seine eigenen Voraussetzungen wieder einholt und zum Moment eines grösseren Ganzen macht. In dieser seiner Tätigkeit ist er lebendige Entwicklung und die Bestimmtheit - die das grundlegende Thema der gesamten Logik ist – ist damit als „freyes Seyn des Begriffes“ gesetzt (Glockner, S. 96): Der Begriff ist Sein und das Sein Begriff geworden, jedoch so, dass diese beiden Seiten nicht mehr getrennt in Aus- und Einfaltung auftreten, sondern als Einheit die Bewegung des Begriffs ausmachen.  

In diesem Zusammenhang muss noch auf die gewöhnliche Logik als formelle Wissenschaft eingegangen werden. Diese trennt zwischen Inhalt und Form, wobei lediglich der Inhalt des Begriffs für die substantielle Wahrheit verantwortlich ist, während die logischen Formen des Begriffs lediglich Behälter von Gedanken sind (Glockner, S. 97), die bestimmten formellen transzendentalen Schemata gehorchen müssen.  

Schon in der Wesenslogik hat Hegel darauf hingewiesen, dass eine Trennung von Form und Inhalt nicht hingeht, da beide immer zusammen auftreten. Eine Separierung bringt nur Abstraktionen hervor. In der Begriffslogik wird dieses Problem noch virulenter, indem der subjektive Begriff wieder auseinander geht im Urteil und Schluss, die beide relativ einfach in formellen Abstraktionen behandelt werden können. Die beiden Seiten des Urteils und die drei Seiten des Schlusses nicht auseinander fallen zu lassen, wird zu einer der wichtigsten Aufgaben des Philosophen in der Begriffslogik, die mehr sein will als lediglich eine Logik der Behälter von Gedanken.  

Da jedoch auch die formale Logik – will sie wahrheitsfähig sein – sich in irgendeiner Form im Sein (Inhalt) verankern muss, ist sie gezwungen, diese Verankerung als Voraussetzung zu setzten, die jedoch wegen der Trennung von Form und Inhalt in der Ausfaltung ihres (formellen) Begriffs nicht mehr eingeholt und neu bestimmt werden kann, sondern als metaphysischer Grund stehen bleibt. Da jedoch jeder metaphysische Grund einseitig ist, muss immer wieder ein neuer Grund vorausgesetzt werden, so dass sich gerade darin die Hegelsche Dialektik des Begriffs bewahrheitet: Der Fortgang der Analytischen Philosophie seit Frege ist nichts anderes als ein solcher Gang des Begriffs, den Hegel in seiner Logik systematisch darstellt.  

Der Begriff als solcher  

Der Begriff enthält die drei Momente der Einzelheit, Besonderheit und Allgemeinheit und ist ihre Vermittlungstätigkeit. Dabei können die Momente nicht abgesondert werden, da im Begriff ihre Identität gesetzt ist: jedes Moment kann „unmittelbar nur aus und mit den andern gefasst werden“ (Glockner, S. 98). Die Vermittlungstätigkeit besteht nun darin, die Gegensätzlichkeit der Momente in ihrer Einheit zu setzen und umgekehrt ihre Einheit in der Gegensätzlichkeit wirken zu lassen.  

Als Ausgangspunkt kann die Einzelheit als das Wirkende (Ursache), wie sie aus dem Begriff der Wirklichkeit hervorgegangen ist, genommen werden. Jene ist nicht mehr (wie im Begriff der Wirklichkeit) die unmittelbare Einheit von Existenz (jetzt Besonderheit) und Wesen (jetzt Allgemeinheit), sondern ist im Begriff als negative Identität mit sich gesetzt, d.h. selbst als Allgemeinheit, welche die Unterscheidungen, d.h. die Besonderungen vornimmt und diese wieder in sich, in ihre Identität und Allgemeinheit zurücknimmt. Im ersten Schritt setzt sich die Einzelheit in ihrer negativen Allgemeinheit. Im zweiten Schritt  lässt sie ihre negative Identität im Gegensätzlichen wirken und im dritten Schritt nimmt sie die Gegensätze in ihre Allgemeinheit zurück.  

Im ersten Schritt ist die Einzelheit – der subjektive Begriff - ein reines negatives Fürsichsein, im zweiten Schritt negiert sie dieses reine Fürsichsein im Anderssein und im dritten Schritt nimmt sie das Anderssein in ihr Fürsichsein zurück und setzt sich als Allgemeines im Besondern. Im subjektiven Begriff ist somit das negative Fürsichsein als Voraus-Setzung des Andersseins und nicht wie im objektiven Begriff der Seinslogik als Übergehen aus dem Anderssein und Verlust desselben gesetzt. Diese Umkehrung war allerdings erst möglich, nachdem sich der objektive Begriff als solcher dem Sein – das er nur noch als Schein gelten liess –entgegensetzte und aus dieser Entgegensetzung als subjektiver Begriff – als Ursache und Wirkung seiner selbst – hervorging.  

Aus der unmittelbaren Wahrheit der Seinsbegriffe, deren Unwahrheit nur in ihrem Übergehen demonstriert werden konnte, und aus der erfolglosen Vermittlungstätigkeit der gegensätzlichen Momente der Wesensbegriffe (Reflexion in sich und Reflexion in Anderes) zur Rückgewinnung von Sein ist die eigenständige Vermittlungstätigkeit zwischen Wirklichkeit und Begriff des subjektiven Begriffs selbst geworden. Jede Objektivität ausserhalb dieser Vermittlungstätigkeit hat damit ihren Seins- und Legitimitätsgrund verloren. Andererseits hat der subjektiv gewordene Begriff nun die Aufgabe seine Momente als Wirklichkeit zu setzen. Der nur subjektiv bleibende Begriff fällt zurück in ein reines Fürsichsein und (oder) in eine reflexive Tätigkeit, die das gesetzte Sein lediglich als ihm Fremdes und damit Unwahres betrachtet, ihre eigene abstrakte Tätigkeit dagegen als das Höchste.  

Das Urteil  

Der Begriff als Einheit seiner Momente (Einzelheit, Allgemeinheit und Besonderheit) muss sich zuerst besondern. Die gesetzte Besonderheit des Begriffs oder der Begriff in seiner Besonderheit ist das Urteil (Glockner S. 99 und 101). Es ist das Moment der Einzelheit - die negative Reflexion des Begriffs in sich, seine negative Identität, sein freies Unterscheiden - das die Momente des Begriffs als Unterschiedene setzt. Das Urteil als Besonderung des Begriffs ist demnach die Beziehung von zwei unterschiedenen Momenten – des Einzelnen und Allgemeinen; es ist unterscheidende Beziehung der Momente des Begriffs, „die zugleich als fürsichseyende und mit sich identische gesetzt sind, somit als Einzelnes und Allgemeines gegeneinander [in Beziehung] treten“ (Glockner, S. 101).  

Die abstrakte Formulierung des Urteils ist somit der Satz „das Einzelne ist das Allgemeine“. Diese beiden Momente in ihrer Beziehung drücken die wesentliche Bestimmung von Subjekt und Prädikat aus. Allerdings ist das Urteil in dieser Formulierung ein Widerspruch, denn beide sind ja im Urteil auch wesentlich voneinander getrennt – „eins soll vielmehr seyn, was das andere nicht ist“ (Glockner, S. 102) - und können in ihm nicht identisch gesetzt werden, ohne über es hinauszukommen. Wahrheit jedoch kann nur in der Übereinstimmung von Subjekt und Prädikat gefunden werden, die in der urteilsgebundenen Gegenüberstellung des abstrakten Einzelnen und Allgemeinen nicht erreicht werden kann.     

Exkurs

Man darf hier keine Gegenbeispiele aus der Sphäre der Wahrnehmung und des endlichen Denkens überhaupt heranziehen wollen, die versuchen, die Form des (isolierten) Urteils und seine (externe) inhaltliche Verifizierung als Wahrheitsfindung zu rechtfertigen. Im Urteil „die Rose ist rot“ kann weder die inhaltliche Verifizierung noch die Form als solche Wahrheit hervorbringen: „in solchem sinnlichen Inhalt ist sie nicht zu suchen, und die Form eines solchen Urtheils vermag als Form sie nicht zu fassen“ (Glockner, S. 102). In solchen Beispielen wird das Einzelne als Begriff, das Allgemeine als Realität (Substanz) genommen oder umgekehrt. Aus ihrer Gegenüberstellung und Vergleich im (isolierten) Urteil kann keine philosophische Wahrheit abgeleitet werden, die erst aus der Darstellung des gesamten Prozesses des Begriffs selbst hervorgeht, d.h. aus der dynamischen Vermittlung und Wechselwirkung seiner Momente, in welcher er in sich zurückgeht und das Urteil aufhebt.
 

Hegel nennt diesen Prozess die dialektische Bewegung des Urteils selber, die dem gewöhnlichen Beweis im endlichen Verstandesdenken entspricht, der in diesem sein berechtigtes Tätigkeitsfeld hat. In der Vorrede zu Phänomenologie des Geistes heisst es:
 

„Der Satz soll ausdrücken, was das Wahre ist, aber wesentlich ist es Subjekt; als dieses ist es nur die dialektische Bewegung, dieser sich selbst erzeugende, fortleitende und in sich zurückgehende Gang.“ (TWA 3, S. 61)
 

Es entsteht die Frage, was philosophische Wahrheit in Abgrenzung zur Verstandeswahrheit ist. Sicherlich kann man sie nicht als materiale Wahrheit in Abgrenzung zu propositionaler Wahrheit bezeichnen. Zum einen kennt auch das Verstandesdenken materiale Wahrheit, zum andern kann man bei Hegel nicht einfach zwischen materialer und propositionaler Wahrheit trennen, ohne wieder in eine dualistische Epistemologie zu fallen und die inhärente dialektische Bewegung des Begriffs im Urteil einfach zu ignorieren. Erinnert man sich, dass Hegels Logik nicht anderes ist als ein systematischer Durchgang durch die begrifflichen Bestimmungen des Seins, dann ist philosophische Wahrheit allein in diesen Bestimmungen zu suchen. Dies mag eine tautologische Bestimmung von Wahrheit sein, grenzt sie jedoch klar ab von der Bedeutung von Wahrheit in der Sphäre des endlichen Denkens und der Wahrnehmung, in der eben nicht das Sein an sich Thema ist, sondern bestimmte Seiende.
 

Das abstrakte Urteil „das Einzelne ist das Allgemeine“ verbindet die Identität und die Unterscheidung beider: Jeder Gegenstand ist somit ein Urteil, denn er ist Einzelnes, das eine Allgemeinheit oder innere Natur in sich hat oder ein Allgemeines, das vereinzelt ist (Glockner, S. 103). Beide unterscheiden sich und sind gleichzeitig identisch in ihm. Endliche Gegenstände zeichnen sich dadurch aus, dass die beiden Momente zwar vereint (sonst wäre das Ding ein Nichts), jedoch trennbar sind und Selbständigkeit gegeneinander haben (Glockner, S. 104).  

Die Vermittlungstätigkeit des Urteils geht darauf hin, die beiden Getrennten in Relation zu bringen und die Art ihrer Identität fort zu bestimmen, d.h. diesen besonderen Gegenstand oder Subjekt des Satzes in seiner Allgemeinheit zu setzen oder umgekehrt die Allgemeinheit als Besonderes zu bestimmen. Dabei müssen der selbständige äussere Gegenstand „und die Bestimmung, als eine davon noch abgesonderte, allgemeine Vorstellung in meinem Kopfe“ (Glockner, S. 103) in Verbindung gebracht werden. Erst diese gesetzte Verbindung ist das Urteil, wobei eben dadurch das Prädikat in seiner Allgemeinheit die Bestimmtheit des Subjekts enthält und damit dessen Besonderheit gegen andere Besonderheiten des Urteils ausmacht (Glockner, S. 104).  

Die Besonderheit ist der Inhalt des Urteils, der gegen den Formunterschied von Subjekt und Prädikat als Einzelheit und Allgemeinheit gleichgültig ist, d.h. als besonderes Ergebnis des Urteils dessen Form als Formalismus hinter sich gelassen hat.  Ein solches Urteil kann als unmittelbares Urteil bezeichnet werden, in welchem der Inhalt „in die Besonderheit des Prädikats fällt“ und das Subjekt „blosse Vorstellung oder ein leerer Rahmen ist (Glockner, S. 104). Seine Allgemeinheit im Prädikat ist eine unmittelbare Qualität, Besonderheit, die weder seiner konkreten Natur, noch der Allgemeinheit des Prädikats entspricht, d.h. „überhaupt der Einheit des Begriffs in seinen Bestimmungen“ (Glockner, S. 105) nicht gerecht werden kann.  

Die Unwahrheit des unmittelbaren oder subjektiven Urteils im resultierenden Inhalt, das der Einheit des Begriffs in seinen Bestimmungen und damit der Form des Urteils nicht genügt, hinterlässt eine abstrakte Identitätsbeziehung des Subjekts mit sich und eine unendliche Beziehung in Anderes. Die erstere ist ein identisches Urteil (das einzelne Subjekt ist das einzelne Subjekt), die zweite ergibt ein unendliches Urteil, das dem Subjekt unendlich viele richtige Bestimmungen (Besonderungen) zuordnen kann, auch wenn diese widersinnig sind (z.B. ein Löwe ist kein Tisch). Das Zerfallen des unmittelbaren Urteils in das identische und unendliche Urteil ist nicht nur subjektiv zu sehen, sondern „objektiv betrachtet, drücken sie die Natur des Seyenden oder der sinnlichen Dinge aus, dass sie nemlich sind ein Zerfallen in eine leere Identität, und in eine erfüllte Beziehung, welche das qualitative Andersseyn der Bezogenen, ihre völlige Unangemessenheit ist“ (Glockner, S. 106).    

Exkurs

Im unmittelbaren Urteil ist wieder die Sphäre des Daseins aufgenommen mit dem Unterschied, dass das Ansichsein und das Fürsichsein jetzt im Begriff gehalten werden und nicht mehr nur ein Übergehen von einer Seinsform in eine andere sind, oder: die Sphäre des Seins und (später) die Sphäre des Wesens durchlaufen den Begriff als Formen des Urteils (Glockner, S. 106). Dabei entsprechen sich die Formen der subjektive Seite (das Urteil im Kopfe des Menschen) und diejenigen der objektiven Seite (der Gegenstand, d.h. das Seiende und das Wesen, als Urteil), insofern beide im Begriff enthalten sind und die Weisen der Vermittlung der Begriffsmomente der beiden Seiten übereinstimmen. Hegel will deshalb keineswegs das unmittelbare Urteil als solches abtun, sondern ihm nur seine begriffliche Stellung im Erkennen von Gegenständen zuweisen und ontologisch begründen. Der Verzicht auf eine solche Begründung führt zur Beliebigkeit des Denkens, d.h. zu Urteilen, die dem Gegenstand nicht angepasst sind und zu reinem Formalismus, der im Prozess des Denkens nicht über sich selbst hinauskommt.
 

In der Phänomenologie des Geistes verwendet Hegel dasselbe Verfahren auf der Ebene des Bewusstseins: jedes Bewusstsein ist in der ihm zugehörigen Gegenständlichkeit wahr, d.h. in Übereinstimmung mit seinem Gegenstand. Aber jedes Bewusstsein ist auch unwahr, da der Gegenstand an sich (der auch im Bewusstsein ist, aber als vom Bewusstsein unabhängig genommen wird) über die gegenwärtige Form des Bewusstseins hinaus ist. Das neue Bewusstsein wird dann über das dialektische (skeptische) Verhalten des alten gegenständlichen Bewusstseins gegenüber dieser Diskrepanz und das dialektische Verfahren des Philosophen, das die formale Seite des Sprungs in das neue Bewusstsein begleitet, erreicht.
        

Die Unmittelbarkeit des Urteils des Daseins oder der Qualität muss deshalb aufgehoben werden und es geht über in das Urteil der Reflexion, in dem das Prädikat des Subjekts nicht mehr das unmittelbare Dasein, sondern eine Existenz ist, die ein wesentliches Verhältnis des Subjekts zusammenfassend aufzeigt. Damit wird das Subjekt, das immer noch als unmittelbare Einzelnes und Dieses genommen wird, in eine Allgemeinheit erhoben, die über seine Einzelheit hinausgeht: Einzelheit wird Allgemeines, wie es der Begriff fordert. Da jedoch die Unmittelbarkeit des Subjekts bleibt, das nur erst an sich im Übergang zur Begriffslogik zu einem sich selbst Vermittelnden geworden ist, bleibt dieses Urteil subjektiv im Sinne einer von aussen kommenden Zuordnung des Prädikats, die allerdings jetzt eine Allheit ausmacht, da sie durch die Einzelheit des Subjekts bestimmt ist und als Verhältnis nicht mehr wie in der Wesenslogik unabhängig vom Subjekt abstrakt bleibt.  

So ist das Urteil „diese Pflanze ist heilsam“ ein Bezug auf etwas dem Subjekt selbst Anderes und Fremdes (eine Krankheit des Menschen oder von Tieren), gilt jedoch als ein Wesensmerkmal für alle gleichartigen Subjekte, während das unmittelbare Qualitätsurteil oder Urteil des unmittelbaren Daseins (z.B. diese Rose ist rot) lediglich für diese Rose gilt, andere Rosen können eine andere Farbe haben. Das Beispiel zeigt auch, dass erst die Vermittlung in Anderes (und nicht die Unmittelbarkeit) das Innere (hier die Heilsamkeit) und damit ein Allgemeines des Subjekts freigibt, auch wenn das Verhältnis ein äusseres bleibt und durch beliebige andere Wesensverhältnisse ergänzt werden kann. Es ist gerade diese Beliebigkeit, die das Reflexionsurteil als ungenügend für die Bestimmung des Wesens oder besser den Begriff des Subjekts selbst erweist, so dass seine Form der Vermittlung von Einzelnem und Allgemeinem für eine adäquatere Bestimmung (Besonderung) des Subjekts aufgehoben werden muss.  

Das Reflexionsurteil der Allheit oder Allgemeinheit im Sinn von ‚alle’ macht das einzelne Subjekt zu einem Allgemeinen. Damit kommt ihm eine Substanz oder Gattung zu, die das Einzelne als gleichgültig erscheinen lässt und es in der Notwendigkeit dieser Substanz verschwinden lässt. Aber in der Begriffslogik bleibt die Unterschiedenheit der Formbestimmungen von Einzelheit – Besonderheit und Allgemeinheit, und so wird das Reflexionsurteil der Allheit zum Urteil der Notwendigkeit: Die Einheit des Inhalts [im bestimmten Prädikat] als des im Reflexionsurteil gesetzten einfachen Begriffs oder Substanz (des Subjekts) macht die Urteilsbeziehung selbst in der Unterschiedenheit ihrer Momente (Einzelheit – Allgemeinheit) „zu einer Nothwendigen“ (Glockner, S. 107).  

„Erst indem wir die Dinge unter dem Gesichtspunkt ihrer Gattung und als durch diese mit Notwendigkeit bestimmt betrachten, fängt das Urteil an, ein wahrhaftes zu sein.“ (TWA, 8, § 177, Zusatz, S. 329)  

Die Beliebigkeit oder Äusserlichkeit des Reflexionsurteils wird im Substanzurteil oder Urteil der Notwendigkeit aufgehoben, oder das Reflexionsurteil in Anderes oder Fremdes wird in das Subjekt als seine eigene Substanz und Allgemeines hereingenommen. Ohne dieses Allgemeine (z.B. die Metallität) kann das Subjekt (das Gold) nicht bestehen. Es ist seine Notwendigkeit. Damit aber ist das Urteil der Notwendigkeit ein unmittelbares oder kategorisches Urteil - wie das unmittelbare Urteil des Daseins, allerdings als durch das Reflexionsurteil hindurchgegangenes - da es die Identität des Inhalts in seinem Unterschiede des Subjekt bewahrt, oder das Allgemeine auch das bestimmte Subjekt (die Art) als negatives zur Allgemeinheit unmittelbar in sich enthält (TWA, 8, § 177, S. 328). Als Beispiele können die Urteile ‚das Gold ist Metall’ oder ‚die Rose ist eine Pflanze’ genommen werden.  

Gold geht jedoch nicht im Metall auf, es bleibt etwas Selbständiges für sich. Seiner Besonderheit als Art muss genüge geleistet werden. Die Unmittelbarkeit des notwendigen kategorischen Urteils muss deshalb im Urteil einer Ursache-Wirkungs-Beziehung aufgehoben werden, in der die notwendige Bedingung seines Wirklichseins enthalten ist: das hypothetische Urteil der Notwendigkeit (wenn A ist, so ist B). Damit geht das Urteil wieder in Anderes, in die Vermittlung über: „die Wirklichkeit des einen als nicht seine, sondern die des andern“ (Glockner, S. 107). Im Unterschied zur Beliebigkeit oder Äusserlichkeit des Reflexionsurteil ist die Identitätsbedingung hier jedoch eine innere: die Wirkung gehört wesentlich zur Ursache und die Ursache enthält wesentlich die Wirkung. Es ist die Konkretisierung der Bedingung des Einzelnen (Art als Subjekt) als Moment innerhalb der Notwendigkeit des Allgemeinen (Gattung als Prädikat).    

Exkurs

Die Entwicklung oder Entäusserung des Begriffs im Urteil zeigt, dass Ausfaltungen und Einfaltungen auch innerhalb dieser Entäusserungen (Ausfaltung) stattfinden. Die Beziehung des Urteils (seine Form) geht ins Äussere oder die Vermittlung zur Vertiefung des Begriffs, um dann wieder auf einer ‚höheren’ Stufen eine neue Unmittelbarkeit zu finden, die aber jeweils bezüglich der Besonderung oder Bedeutung von Subjekt und Allgemeinheit einseitig ist und so in eine erneute Vermittlung tritt.
 

Das hypothetische Urteil der Notwendigkeit führt zu einer neue Identität von Subjekt und Allgemeinheit. Die Entäusserung wird zurückgeholt in die Identität, oder das Subjekt als Allgemeines hat seine Momente (Besonderungen in den Arten) an sich selbst: „das Allgemeine (ist) in seiner Besonderung gesetzt“ (TWA, 8, § 177, Zusatz, S. 329). Damit ergibt sich die dritte Form des Urteils der Notwendigkeit, nämlich das disjunktive Urteil: A ist entweder B, C oder D.  

Das disjunktive Urteil der Notwendigkeit setzt den Begriff als Inhalt, da jetzt das Allgemeine in seiner ausschliessenden Besonderung (grün ist nicht rot, nicht blau, jedoch alle sind sie Farbe) als Totalität dieser Besonderungen bestimmt ist: die Einzelheit ist im Durchgang durch die verschiedenen Formen des Urteils der Notwendigkeit allgemein, d.h. Begriff geworden.

Der durch die verschiedenen Urteile der Notwendigkeit hindurch entstandene Begriff, d.h. das Allgemeine in seiner Besonderung, wird nun Inhalt des Urteils des Begriffs, d.h. einer neuen Vermittlung unterworfen. Der Begriff beurteilt sich in seinem äusserlichen Dasein als gut, wahr, richtig etc. Es ergibt sich das Urteil der Wahrheit, das assertorische (behauptende) Urteil.  

Der Begriff ist zum Inhalt des Urteils geworden heisst, dass sein besonderes Dasein bezüglich seiner Allgemeinheit in der Reflexion beurteilt wird. In dieser neuen Form des Urteils stehen sich „als Subjekt das Einzelne, wie es unmittelbar ein Allgemeines und äusseres Dasein ist, und als Prädicat die Reflexion des besonderen Daseins auf das Allgemeine“ (Glockner, S. 108) gegenüber, d.h. es stehen sich das aus dem Urteil der Notwendigkeit hervorgegangene Allgemeine als Einzelnes und seine Momente als Prädikate gegenüber, wie sie aus dem Dasein oder der Zufälligkeit aufgenommen werden, eine erneute Entäusserung (Ausfaltung) des Begriffs, in der die eigentliche Urteilskraft erstmalig zum Ausdruck kommt (gute oder böse Handlung, schönes oder schlechtes Kunstwerk, wahrer oder falscher Begriff einer Sache etc.).  

Das behauptende Urteil bleibt jedoch ein subjektives Urteil, da sein Subjekt noch unmittelbar oder zufällig ist, noch nicht die Beziehung des Besonderen und Allgemeinen, die im Prädikat (Inhalt) ausgedrückt ist, in sich enthält. Es ist somit ein --> problematisches Urteil, da auch entgegen gesetzte Versicherungen das gleiche Recht haben (TWA 8, § 179, S. 330 f).    

Exkurs

Hegel will hier auch die philosophische Form des unmittelbaren Wissens und Glaubens kritisch hinterfragen. Es ist dieses Wissensprinzip, das das assertorische Urteil des Begriffs als wesentlich für das philosophische Denken nimmt. Als problematisches Urteil kann es dies jedoch nicht sein und muss aufgrund der mangelnden Stellung zur Objektivität in eine andere Form des Urteils übergehen.  
 

Wiederum darf man das Urteil nicht nur nehmen wie es im Kopf des Urteilenden ist, sondern auch in seiner wahrhaften Stellung zur Objektivität: Die endlichen Dinge sind in ihrer unmittelbaren einzelnen Wirklichkeit und besonderen Beschaffenheit Gattung als ihre Bestimmung und Zweck (Allgemeines). Diese ihre Subjektivität ist ihr wahrhaftes Sein. Damit drückt das Subjekt im Urteil des Dinges die Beziehung zwischen seiner Besonderheit (ausgedrückt im Prädikat) und seiner Gattung und allgemeinem Zweck aus. Die Vermittlung der beiden bleibt bei den endlichen Dingen eine zufällige, „in welche(r) das Besondere dem Allgemeinen gemäss sein kann, oder nicht“, und erfordert im Urteil der Begründung: Das unmittelbare assertorische Urteil entwickelt sich zum --> apodiktischen (gut begründeten oder begründenden) Urteil, in welchem Subjekt und Prädikat - deren Formunterschied im Urteil bestehen bleibt - selbst jedes das ganze Urteil ist (Glockner, S. 108).  

Mit dem Widerspruch von Form und Inhalt im apodiktischen Urteil, geht das Urteil in den Schluss über. Die Vermittlung fällt jetzt in die Bestimmung des Begriffs selbst, „in dessen Einheit die Formunterschiede des Urtheils (zurückgehen)“, die im unmittelbaren assertorischen / problematischen  Urteil nur noch durch ein leeres ‚ist’ der Unmittelbarkeit verbunden waren. Der Begriff ist jetzt die Einheit von Subjekt und Prädikat, welche die Erfüllung der leeren Kopula ist und die Vermittlung der beiden trägt (Glockner, S. 108). Damit ist eine neue Einheit von Form und Inhalt im Begriff entstanden, die sich in der weiteren Vermittlung oder Besonderung von Einzelheit und Allgemeinheit bewähren muss.
  
Im Urteil waren Subjekt und Prädikat, Einzelnes und Allgemeines nicht identisch, die Kopula sollte ihre Identität erbringen. Im apodiktischen Urteil sind sie identisch geworden, damit wird die Kopula leer, da die Bestimmungen beider in der besonderen Beschaffenheit des Einzelnen - der einzelnen Wirklichkeit - zur Übereinstimmung gekommen sind, wenn auch so, dass diese Übereinstimmung auch nicht gegeben sein kann. Das Urteil geht hiermit in den Schluss über, in dem der im Urteil gesetzte identische Begriff selbst die Vermittlung von Einzelnem und Allgemeinem übernimmt, jedoch so, dass beide weiterhin auch unterschieden sind. Damit hat sich das Verhältnis umgekehrt: Im Urteil war der Begriff ausserhalb seiner Form, jetzt ist die Form des Urteils im gesetzten Begriff implizit enthalten, muss sich jedoch wieder daraus entfalten. Der Schluss kann somit als die Einheit des Begriffs und des Urteils bezeichnet werden, deren Vernünftigkeit (als Identität von Einzelnem und Allgemeinem) wieder im Äusseren sich bewähren und in den Verstandesschluss übergehen muss. Reine Vernünftigkeit bliebe abstrakt und damit ausserhalb ihrer Konkretisierung.    

Exkurs

Man sieht hier, dass Hegel den Schluss nicht einfach von seiner formalen Seiten her angeht, sondern ihn aus dem Urteil heraus begründet, welches zum Begriff zurückgeht, der am Anfang lediglich an sich die Einheit seiner Momente war, jetzt gesetzte Identität geworden ist. Dadurch vermeidet er die Freude formaler Spielerei, die den Schluss lediglich als richtige Kombination von Sätzen sieht. Andererseits darf der Schluss des Verstandes nicht einfach als mangelhaft weggelassen werden, wie dies in der intellektuellen Anschauung der Identitätsphilosophie geschieht. In einer Logik muss das Mangelhafte des Schlusses aufgezeigt werden, um über ihn hinauszukommen.
 

An dieser Stelle kann auch das Mangelhafte der formalen Logik aufgezeigt werden: Da sie den Begriff nicht kennt bzw. ihn nur als Identität voraussetzt, kann das Urteil nicht in seiner fortschreitenden Besonderung und gleichzeitiger Angleichung von Einzelnem und Allgemeinemerkannt werden und bleibt vollständig formal allgemein als reine Hülse des Denkens. Fortsetzung